Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV)

Auszug


Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV)

Verordnung über die Familienzulagen

(Familienzulagenverordnung; FamZV)

vom 31. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 13 Absatz 4 und 27 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20061 (FamZG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausbildungszulage

(Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG) 1 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren.

2 Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.

Art. 2 Geburtszulage

(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG) 1 Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht.

2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Gebur...

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