Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 3, 22. Januar 2008 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV)
Verordnung über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung; FamZV) vom 31. Oktober 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 13 Absatz 4 und 27 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20061 (FamZG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG) 1 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren. 2 Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. Art. 2 Geburtszulage (Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG) 1 Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht. 2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Gebur...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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