Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (OP CEDAW)

Auszug


Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (OP CEDAW)

06.096 Botschaft

über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (OP CEDAW)

vom 29. November 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (OP CEDAW) mit Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Am 23. August 1995 hatte der Bundesrat den Eidgenössischen Räten die Botschaft zur Genehmigung des Internationalen Übereinkommens von 1979 zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) unterbreitet. Dieses Übereinkommen, mittlerweile von 180 Vertragsstaaten ratifiziert, ist eines der am breitesten akzeptierten Übereinkommen auf universeller Ebene.

Am 6. Oktober 1999 nahm die 54. Generalversammlung der Vereinten Nationen im Konsens den Text eines Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau an (OP CEDAW). Das Fakultativprotokoll beinhaltet im Wesentlichen zwei neue Elemente: Ein Mitteilungsverfahren und ein Untersuchungsverfahren. Liegt eine Verletzung der im Übereinkommen verbrieften Rechten vor, müssen zunächst die innerstaatlichen Rechtmittel ausgeschöpft werden. Danach können Frauen die Rechtsverletzung in Form einer Mitteilung vor dem UNO-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau kundtun. Das Untersuchungsverfahren gibt dem Ausschuss die Befugnis, Untersuchungen durchzuführen, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen.

Selbst wenn die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses für die Regierung des betroffenen Vertragsstaates - im Gegensatz etwa zu den völkerrechtlich verbindlichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - juristisch nicht bindend sind, tragen sie dennoch dazu bei, einen universellen Grundkonsens über Inhalt und Tragweite der einzelnen Menschenrechte zu entwickeln und den Dialog mit den betroffenen Staaten aufrecht zu erhalten.

Das Fakultativprotokoll entspringt der Einsicht, dass die Einrichtung von wirksamen Kontrollinstrumenten ein unablässiges Mittel zur Förderung der Durchsetzung der völkerrechtlich kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt. Es enthält keine grundsätzlich neuen Bestimmungen, sondern orientiert sich an bereits bestehenden Verfahren zu anderen Menschenrechtsübereinkommen, welche für die Schweiz bereits heute Geltung beanspruchen. Derzeit haben 71 Staaten, namentlich sämtliche Staaten der Europäischen Union, das Fakultativprotokoll ratifiziert.

9788

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeiner Teil 9790

1.1 Einleitung 9790

1.2 Entstehungsgeschichte des Fakultativprotokolls 9791

2 Die schweizerische Haltung zum Fakultativprotokoll 9794

2.1 Haltung des Bundesrates 9794

2.2 Werdegang des Geschäftes 9795

2.3 Das Vernehmlassungsverfahren 9796

3 Besonderer Teil: Inhalt und Anwendungsbereich

des Fakultativprotokolls 9797

3.1 Inhalt des Fakultativprotokolls 9797

3.2 Die Bestimmungen des Fakultativprotokolls im Einzelnen 9799

3.2.1 Die Zuständigkeit des Ausschusses (Art. 1) 9799

3.2.2 Das individuelle Mitteilungsverfahren (Art. 2 ff.) 9800

3.2.3 Formvorschriften (Art. 3) 9802

3.2.4 Prüfung der Zulässigkeit einer Mitteilung (Art. 4) 9803

3.2.5 Vorläufige Massnahmen bei zeitlicher Dringlichkeit (Art. 5) 9805

3.2.6 Informationsaustausch (Art. 6) 9806

3.2.7 Prüfung der Begründetheit einer Mitteilung (Art. 7) 9806

3.2.8 Das Untersuchungsverfahren (Art. 8 ff.) 9808

3.2.9 Follow-up-Mechanismen für das Untersuchungsverfahren (Art. 9) 9809

3.2.10 «Opting-out»-Klausel (Art. 10) 9809

3.2.11 Schutz- und Informationspflichten (Art. 11 ff.) 9810

3.2.12 Berichtspflichten des Ausschusses (Art. 12) 9810

3.2.13 Weiterverbreitung der Inhalte des Übereinkommens und

des Fakultativprotokolls (Art. 13) 9811

3.2.14 Verfahrensordnung (Art. 14) 9811

3.2.15 Schlussbestimmungen (Art. 15-21) 9811

3.3 Konkurrenz zu anderen internationalen Kontrollverfahren 9812

4 Das Fakultativprotokoll und die schweizerische Rechtsordnung 9813

4.1 Art der völkerrechtlichen Verpflichtung 9813

4.2 Umsetzungsmassnahmen 9814

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen 9815

6 Legislaturplanung 9816

7 Verfassungsmässigkeit 9816

8 Schlussfolgerung 9817

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Fakultativprotokolls

vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1...

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