Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB)

Auszug


Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB)

Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen

(VFB-SB)

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 320135 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051

(ChemRRV), verordnet:

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung

1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 beim Unterhalt:

a. von Bahn-, Militär- und Sportanlagen;

b. der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten.

2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.

3 Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzenschutzmittel ...

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