Botschaft betreffend das Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V)

Auszug


Botschaft betreffend das Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V)

05.061 Botschaft

betreffend das Protokoll vom 28. November 2003

über explosive Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V)

zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

vom 17. August 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft - mit dem Antrag auf Zustimmung - den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Mit dieser Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (nachfolgend Waffenübereinkommen), zur Genehmigung. Das Waffenübereinkommen besteht aus einem Rahmenübereinkommen und 4 Protokollen, die den Gebrauch spezifischer konventioneller Waffen einschränken oder verbieten (Protokoll I über nichtentdeckbare Splitter; Protokoll II und revidiertes Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen; Protokoll III über Brandwaffen; Protokoll IV über Blendlaserwaffen).

Das am Treffen der Vertragsstaaten des Waffenübereinkommens vom 28. November 2003 verabschiedete Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände (nachfolgend Protokoll V) trägt der Erkenntnis Rechnung, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Beendigung der bewaffneten Konflikte schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen. Dieses neue Protokoll bezweckt, vor allem durch postkonfliktuelle Abhilfemassnahmen, die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände für die Zivilbevölkerung auf ein Mindestmass zu beschränken. Es enthält eine Räumungspflicht für Staaten, auf deren Hoheitsgebiet sich explosive Kriegsmunitionsrückstände befinden, sowie eine Pflicht des Verwenders ...

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