Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen

Auszug


Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen

vom 2. März 2010

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung des Beschlusses 2009-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, verordnet:

Art. 1

Das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 20002 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) wird in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) am 3. Dezember 20093 beschlossenen Fassung auf der Rheinstrecke von der schweizerischen Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Art. 2

1 Auf dem Rhein ist die ADN-...

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