Botschaft zum Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)

Auszug


Botschaft zum Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG)

10.039

Botschaft

zum Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen

(RuVG)

vom 28. April 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir beantragen Ihnen im Übrigen die Abschreibung des folgenden parlamentarischen Vorstosses:

2007 P 07.3459 Rechtshilfe im Falle von «failing states» (N 05.10.2007)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Unrechtmässig erworbene Vermögenswerte politisch exponierter Personen stellen sowohl auf nationaler Ebene - für den Schweizer Finanzplatz - als auch auf internationaler Ebene - unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung - ein Problem dar. Das Problem betrifft die Schweiz insbesondere, wenn solche Gelder aus den Ländern abgezogen werden, in denen sie veruntreut wurden, und auf internationale Finanzplätze gelangen, zu denen auch die Schweiz gehört.

Die Schweiz reagierte ab Ende der Achtzigerjahre auf diese Situation, nachdem mehrere aufsehenerregende Fälle bekannt geworden waren (Marcos, Abacha, Montesinos). Durch ihre proaktive Politik bei der Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte hat sich die Schweiz eine führende Rolle in diesem Bereich erarbeitet. Konkret hat sie ein System entwickelt, das auf zwei Säulen beruht: der Prävention und der Rechtshilfe. Die Prävention wurde in Zusammenarbeit mit dem Bankensektor verstärkt. Hier ist eines der wichtigsten Instrumente das Geldwäschereigesetz. Der zweite Pfeiler beruht auf dem Rechtshilfegesetz, das die Zusammenarbeit mit anderen Staaten bei der Beschlagnahme und Rückerstattung von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten ermöglicht. Das System hat sich alles in allem bewährt. In den letzten fünfzehn Jahren konnte die Schweiz rund 1,7 Milliarden Franken zurückerstatten, d.h. deutlich mehr als jeder andere Finanzplatz.

Die zunehmende Zahl von Staaten, deren staatlichen Strukturen versagen, hat jedoch auch die Grenzen dieses Systems aufgezeigt, namentlich in den Fällen Mobutu und Duvalier. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist deshalb die Antwort auf die Schwierigkeiten, die die Schweizer Behörden bei der Rückerstattung von in der Schweiz blockierten Geldern haben, wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren in Strafsachen mit solchen Staaten ergebnislos verläuft. Er soll verhindern, dass sich solche Fälle in Zukunft wiederholen, und einen Ausweg schaffen in Fällen, bei denen sich der Bundesrat bei der Sperrung noch auf Artikel 184 Absatz 3 BV stützte und die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch hängig sind. Dies wird voraussichtlich bei den Duvalier-Geldern der Fall sein.

Der Gesetzesentwurf ist subsidiär zum Rechtshilfegesetz. Im Gegensatz zum Strafrecht unterscheidet er zwischen dem Verhalten einer politisch exponierten Person und der unrechtmässigen Herkunft seiner Vermögenswerte. Er sieht einen von der Strafverfolgung der betroffenen Person zu unterscheidenden Verfahrensweg vor, indem er die Einziehung von Vermögenswerten, die offensichtlich unrechtmässiger Herkunft sind, ohne strafrechtliche Verurteilung ermöglicht. Der Gesetzesentwurf umfasst drei Instrumente - Sperrung, Einziehung und Rückerstattung -, die in Fällen zur Anwendung kommen, in denen der Herkunftsstaat von in der Schweiz liegenden unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten politisch exponierter Personen nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zu führen, das den Anforderungen des Rechtshilfegesetzes entspricht. Zur Wahrung der Rechte politisch exponierter Personen, bei denen das Gesetz zur Anwendung kommt, sieht die Vorlage ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach einem all-

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fälligen Beschwerdeentscheid, der vor dem Bundesgericht angefochten werden kann, können nach der Überprüfung durch das Gericht die blockierten unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte im Hinblick auf die transparente Rückerstattung an den Herkunftsstaat eingezogen werden.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 3310

1 Grundzüge der Vorlage 3313

1.1 Einleitung 3313

1.2 Entwicklungen auf internationaler Ebene und Positionierung der Schweiz 3314

1.3 Geltender rechtlicher Rahmen 3317

1.4 Grenzen des geltenden rechtlichen Rahmens 3318

1.5 Sinn und Zweck einer Änderung des geltenden rechtlichen Rahmens 3318

1.6 Rechtsvergleich 3320

1.7 Gesetzesentwurf 3322

1.7.1 Ziel und Gegenstand 3323

1.7.2 Geltungsbereich ...

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