Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Auszug


Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

(Zivildienstverordnung, ZDV)

Änderung vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Gliederung

Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.

Art. 2a

Aufgehoben

Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3 Bst. b und d und Abs. 4

2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen: a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;

3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen: b. von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;

d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.

4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat.

Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten

(Art. 420136 und 43 Abs. 2 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.

2 Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.

1 SR 824.01

2003-1919 5215

Zivildienstverordnung AS 2003

Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten

(Art. 19 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 3 bleiben vorbehalten.

2 Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.

3 Aufgehoben

4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs.

5 Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze nach Absatz 4 mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebes

(Art. 19 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.

2 Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.

Art. 34

Aufgehoben

Art. 35 Grundsätze

(Art. 20 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.

2 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.

3 Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.

4 Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.

Art. 36 Abfolge der Einsätze

(Art. 20 ZDG) 1

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