Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)

Auszug


Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)

Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten

(Landwirtschaftliche Datenverordnung) Änderung vom 25. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 177 Absatz 1, 181 Absatz 1bis und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 sowie Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923,

Art. 2 Abs. 9

9 Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank berechnet und ermittelt die Tierbestände für die Tiere der Rindergattung sowie für Wasserbüffel nach Artikel 12a der Verordnung vom 23. November 20054 über die Tierverkehr-Datenbank.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. k, l und q

1 Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 120133 weitergeben: k. an die ZSBIO: Daten nach Anhang 2 mit Ausnahme der Daten der Nummern VI, X, XII, XVIII2013XXI.

l. an die durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bezeichneten Produzenten- und Branchenorganisationen: Betriebs- und Bewirtschafter- sowie Tier- und Flächendaten nach Anhang 2; der genaue Datenumfang wird organisationsspezifisch jeweils in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt festgelegt.

q. an die Sc...

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