Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)

Auszug


Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)

Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten

(Landwirtschaftliche Datenverordnung) Änderung vom 27. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1

1 Die Daten können mittels Fragebogen, auf elektronischen Datenträgern oder online erfasst werden.

Art. 12 Abs. 4

4 Das Bundesamt legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Veterinärwesen die Übermittlungstermine für die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g fest.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a, e und f sowie Abs. 1bis und 1ter

1 Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 120133 weitergeben: a. an das Bundesamt für Statistik: sämtliche Daten der Informationssysteme für die Durchführung des Mehrjahresprogramms der statistischen Tätigkeiten sowie für administrative Zwecke gemäss den Anhängen 2 und 3, jedoch ohne Daten zu Strukturverbesserungsmassnahmen, Betriebshilfen, Kontrollen und Kontrollergebnissen (Anhang 2, Nummern XX2013XXII);

e. an das Bundesamt für Umwelt und die kantonalen Umweltfachstellen: Daten zur Betriebsidentifikation, zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung, zu den Anbauflächen und zu den Auszah...

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