Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz)

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Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz)

Gesetz

über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz)

Vom 11. November 1980

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 51 der Kantonsverfassung sowie Art. 118 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951 [1], [2]beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 [3]

Zielsetzungen

1 Ziel der kantonalen Agrarpolitik ist es, die Produktionsgrundlagen und Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige und umweltgerechte Landwirtschaft zu verbessern.

2 Im Vordergrund der kantonalen Zielsetzung stehen namentlicha) die Förderung der Produktion von marktgerechten und gesunden Nahrungsmitteln in bäuerlichen Familienbetrieben;

b) die Förderung einer nachhaltigen Nutzung durch naturnahe Anbaumethoden und artgerechte Tierhaltungsformen;

c) der Schutz von Boden und Gewässern, die Förderung der natürlichen Artenvielfalt und die ökologische Aufwertung der Kulturlandschaft;

d) die Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Landschaft und einer ausgewogenen Siedlungsstruktur.

§ 1a [4]

Berufs- und Personenbezeichnungen

In diesem Gesetz verwendete Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

B. Förderungsmassnahmen

I. Berufsbildung

§ 2 [5]

Trägerschaft; Begriff

1 Der Kanton ist Träger der Berufsbildung für die landwirtschaftlichen und die bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufe sowie die landwirtschaftlichen Spezialberufe. Die Berufsbildung umfasst die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Beratung.

2 Die Lehrpläne für Schulen und Kurse sollen neben der gründlichen Fachausbildung eine breite Allgemeinbildung sowie ein umfassendes Verständnis für Natur, Umwelt, Gesellschaft, unternehmerisches Denken und ländliche Kultur vermitteln.

3 Die Berufs- und Weiterbildung richtet sich nach dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 [6]. [7]

§ 3

Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren [8]

1 Soweit dazu ein Bedürfnis besteht, unterhält der Kanton in Frick, Gränichen und ...

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