Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Auszug


Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

vom 28. Juni 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 81 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 (ChemV), verordnet:

Art. 1 Notwendigkeit von Sachkenntnissen

1 Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung gewerblich abgibt und der Bezügerin kein Sicherheitsdatenblatt abgeben muss (Art. 80 Abs. 2 und 81 Abs. 1 ChemV), muss über die folgende Sachkenntnis verfügen:

a. über das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die

betreffende Zubereitung;

b. über das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblättern.

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