Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

Auszug


Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)

Verordnung über die Erfindungspatente

(Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 21. Mai 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke ersetzt:

2013 «Patentbewerber» durch «Anmelder»;

2013 «das Patentgesuch» durch «die Anmeldung»;

2013 «das Teilgesuch» durch «die Teilanmeldung».

Ingress gestützt auf die Artikel 40d Absatz 5, 40e Absatz 5, 50a Absatz 4, 56 Absatz 3, 59c Absatz 4, 65, 140l und 141 des Patentgesetzes vom 25. Juni 19542 (Gesetz) und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG),

Art. 1 Abs. 2

2 Der Vollzug der Artikel 86a201386k des Gesetzes und der Artikel 1122013112f dieser Verordnung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 4 Abs. 520137

5 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt; vorbehalten bleiben die Artikel 40 Absatz 2, 45 Absatz 3 und 75 Absatz 4.6 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen und bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann verlangt werden, dass die Richtigkeit innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Das Institut teilt die Gründe für seine Zweifel mit.

Patentverordnung AS 2008

Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt.

6 Der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das Institut richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum stellen.

7 Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden: a. die vom Institut als Sachverständiger anerkannt ist;

b. auf die sich der Antragsteller und der Hinterleger geeinigt haben.

Art. 45g Verpflichtungserklärung

1 Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, die Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials nicht Dritten zugänglich zu machen und nicht zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden.

2 Der Anmelder oder der Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger können auf eine solche Verpflichtung des Antragstellers verzichten.

3 Wird die Probe an einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so muss dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgeben. Gegenüber dem Sachverständigen ist der Antragsteller als Dritter im Sinne von Absatz l anzusehen.

4 Eine Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller das Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Art. 45h Aufbewahrungsdauer

Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Herausgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die maximale gesetzliche Schutzdauer aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, hinaus.

Art. 45i Erneute Hinterlegung

1 Ist das hinterlegte biologische Material bei der Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags4 zulässig und auf Anforderung der Hinterlegungsstelle vorzunehmen.

2 Das biologische Material ist innerhalb von drei Monaten ab der Anforderung der Hinterlegungsstelle erneut zu hinterlegen.

5...

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