Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

Auszug


Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

Bundesgesetz über die Erfindungspatente

(Patentgesetz, PatG) Änderung vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20051,

beschliesst:

I

Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert:

Art. 1a

1 Der menschliche Körper als solcher in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschliesslich des Embryos, ist nicht patentierbar.

2 Bestandteile des menschlichen Körpers in ihrer natürlichen Umgebung sind nicht patentierbar. Ein Bestandteil des menschlichen Körpers ist jedoch als Erfindung patentierbar, wenn er technisch bereitgestellt wird, ein technischer Nutzeffekt angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

Art. 1b

1 Eine natürlich vorkommende Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist als solche nicht patentierbar.

2 Sequenzen, die sich von einer natürlich vorkommenden Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableiten, sind jedoch als Erfindung patentierbar, wenn sie technisch bereitgestellt werden, ihre Funktion konkret angegeben wird und die weiteren Voraussetzungen von Artikel 1 erfüllt sind; Artikel 2 bleibt vorbehalten.

II. Der menschliche Körper und seine Bestandteile

III. Gensequenzen

Patentgesetz AS 2008

Art. 59c

1 Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung in das Patentregister kann jede Person beim Institut gegen ein von diesem erteiltes Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2 Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 1a, 1b und 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist.

3 Heisst das Institut den Einspruch ganz oder teilweise gut, so kann es das Patent widerrufen oder in geändertem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruchsentscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich das Verfahren.

Art. 59d

Aufgehoben

Art. 60 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 61 Abs. 1 und 2

1 Das Institut veröffentlicht:

a. das Patentgesuch mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben;

b. die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;

c. die Löschung des Patents im Patentregister;

d. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patents und im Recht am Patent.

2 Aufgehoben

Art. 62

Aufgehoben

Art. 63 Randtitel und Abs. 1

1 Das Institut gibt für jedes erteilte Patent eine Patentschrift heraus.

C. Einspruch

II. Patentschrift

Patentgesetz AS 2008

Art. 63a

Aufgehoben

Art. 65

1 Nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs darf jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

2 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. Er regelt insbesondere auch die ...

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