Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts‑ und Schenkungssteuer (ESchG)Inkrafttreten: 01.01.2008

Auszug


Gesetz vom 14. September 2007 über die Erbschafts‑ und Schenkungssteuer (ESchG)Inkrafttreten: 01.01.2008

ASF 2007_090 Gesetz

vom 14. September 2007

Inkrafttreten : 01.01.2008

über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 81 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. April 2007; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Steuerhoheit a) Staat Der Staat erhebt eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer. Art. 2 b) Gemeinden 1 Die Gemeinden können eine Zusatzabgabe auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben. 2 Entscheide über die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gleichermassen für die Zusatzabgabe verbindlich. Geltungsbereich a) Steuer 1 Die Steuer wird erhoben, wenn: a) die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist; Art. 3

b) die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz im Kanton hat; c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte daran unter Lebenden oder durch Erbgang übertragen werden.

2 Auf der Übertragung von Aktien einer Immobiliengesellschaft wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss Absatz 1 Bst. a und b am Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers bzw. der Schenkerin oder des Schenkers erhoben. 3 Im internationalen Verhältnis erfolgt eine Besteuerung ferner bei unentgeltlicher Übertragung von im Kanton gelegenen beweglichen Vermögenswerten, die nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen werden. 4 In allen Fällen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vorbehalten.

Art. 4 b) Gemeinde-Zusatzabgabe 1 Die Zusatzabgabe wird der Gemeinde geschuldet, in der die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte oder in der der Erbgang eröffnet worden ist, bzw. der Gemeinde, in der die Schenkerin oder der Schenker zum Zeitpunkt der Zuwendung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz hatte. 2 Handelt es sich um eine unter Vormundschaft stehende Person, wird die Zusatzabgabe der Gemeinde geschuldet, in der sie ihren letzten tatsächlichen Wohnsitz hatte, wobei der letzte Aufenthaltsort nicht massgebend ist, sofern sich dieser letzte Wohnsitz im Kanton befindet. 3 Beinhaltet eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder eine Zuwendung ein Grundstück, so wird die Gemeinde-Zusatzabgabe ...

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