Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 36, 14. September 2010 › Einzig › Verordnung
Angeknüpft als:Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 36, 14. September 2010 › Einzig › Verordnung
Angeknüpft als:Auszug
Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)
Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche
(VerTi-V) vom 1. September 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 (TSchG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche). 2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über: a. die Zuständigkeiten; b. die Struktur und den Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche; c. die Zugriffsrechte; d. die Bekanntgabe von Daten; e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit; f. die Archivierung von Daten; g. die Gebühren und Kosten. Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche Das Informationssystem E-Tierversuche dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen. Art. 3 Begriffe 1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen; SR 455.61 1 SR 455 2008-0724 3953 Elektronisches Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche AS 2010 3. Zugriffsrechte 3.1 Es gibt die folgenden Zugriffsrechte: W Leserecht und vollständige Mutationsrechte (einschliesslich Löschen) im ganzen Zuständigkeitsbereich R Leserechte, aber keine Mutationsrechte im gesamten Zuständigkeitsbereich 2013 Kein Zugriff 3.2 Die Zugriffsrechte hängen ab vom: 2013 Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders; 2013 Objekt, auf das zugegriffen wird; 2013 Bearbeitungsstatus des Objekts. 3.3 Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt: Anwenderrolle Zuständigkeitsbereich Jede Anwend...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder