Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)

Auszug


Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V)

Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche

(VerTi-V)

vom 1. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051

(TSchG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche).

2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über: a. die Zuständigkeiten;

b. die Struktur und den Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche;

c. die Zugriffsrechte;

d. die Bekanntgabe von Daten;

e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;

f. die Archivierung von Daten;

g. die Gebühren und Kosten.

Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche

Das Informationssystem E-Tierversuche dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.

Art. 3 Begriffe

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen;

SR 455.61 1 SR 455

2008-0724 3953

Elektronisches Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche AS 2010

3. Zugriffsrechte

3.1 Es gibt die folgenden Zugriffsrechte: W Leserecht und vollständige Mutationsrechte (einschliesslich Löschen) im ganzen Zuständigkeitsbereich

R Leserechte, aber keine Mutationsrechte im gesamten Zuständigkeitsbereich 2013 Kein Zugriff

3.2 Die Zugriffsrechte hängen ab vom: 2013 Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders; 2013 Objekt, auf das zugegriffen wird; 2013 Bearbeitungsstatus des Objekts.

3.3 Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt:

Anwenderrolle Zuständigkeitsbereich

Jede Anwend...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen