Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
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Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)Vom 19. Dezember 1978Der Grosse Rat des Kantons Aargau,gestützt auf Art. 49 der Staatsverfassung [1],beschliesst:Erster Teil Allgemeine Bestimmungen§ 1I. Begriff1 Die Einwohnergemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes mit allgemeinen Zwecken und eigener Rechtspersönlichkeit. Sie umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten.2 Die Einwohnergemeinden werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen als «Gemeinden» bezeichnet.§ 1a [2]PersonenbezeichnungenDie in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.§ 2II. AutonomieDie Gemeinden ordnen und verwalten, unter Aufsicht des Staates, ihre Angelegenheiten selbstständig.§ 3III. Aufgabenerfüllung1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben unselbstständige öffentliche Anstalten (Gemeindeanstalten) mit eigener Rechnungsführung errichten.2 Die Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag Dritten übertragen.§ 4IV. Änderung von Gemeindegrenzen1 Änderungen von Gemeindegrenzen, die nicht überbaute Flächen betreffen und sonst keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinden bewirken, können durch Vereinbarungen unter den Gemeinden erfolgen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.2 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat nach Anhören der Gemeinden solche Änderungen auch von sich aus beschliessen.§ 5V. Änderungen im Bestand von Gemeinden 1. ArtenÄnderungen im Bestand von Gemeinden sind möglich durch:a) Zusammenschluss (Eingemeindung oder Verschmelzung),b) Neueinteilung von Gemeindegebieten (Umgemeindung),c) Bildung einer neuen Gemeinde.§ 62. Zusammenschluss a) Verfahren1 Der Zusammenschluss von Gemeinden kann erfolgen, wenn er in jeder der betroffenen Gemeinden von der Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird.2 Der Zusammenschluss und damit in Zusammenhang stehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat.§ 7b) Ortsbürgergemeinden1 Bei Zusammenschluss von Einwohnergemeinden vereinigt der Grosse Rat zugleich die entsprechenden Ortsbürgergemeinden.2 Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden dies beschliessen und der Grosse Rat die Genehmigung erteilt.3 Der Grosse Rat beschliesst den Zusammenschluss von sich aus und nach Anhören der beteiligten Gemeinden, wenn eine Ortsbürgergemeinde ihre Aufgaben auf die Dauer nicht mehr zu finanzieren vermag.§ 8c) Wirkungen1 Die durch den Zusammenschluss vergrösserte oder neu gebildete Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein. Sie übernimmt deren Vermögen und Verbindlichkeiten.2 Die bisherigen Bürgerrechte werden durch dasjenige der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Gemeinde ersetzt. Bei Vereinigung einer Ortsbürgergemeinde mit der betreffenden Einwohnergemeinde entfällt das bisherige Ortsbürgerrecht.3 Der Grosse Rat kann über den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden sowie von Ortsbürgergemeinden mit Einwohnergemeinden Ausführungsbestim...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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