Dekret vom 17. November 2005 über den Beitritt des Kantons Freiburg zum interkantonalen Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher in den Westschweizer Kantonen (und teilweise auch im Kanton Tessin)Inkrafttreten: 01.01.2006

Auszug


Dekret vom 17. November 2005 über den Beitritt des Kantons Freiburg zum interkantonalen Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher in den Westschweizer Kantonen (und teilweise auch im Kanton Tessin)Inkrafttreten: 01.01.2006

ASF 2005_121 Dekret

vom 17. November 2005

Inkrafttreten: ..............................

über den Beitritt des Kantons Freiburg zum interkantonalen Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher in den Westschweizer Kantonen (und teilweise auch im Kanton Tessin)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; gestützt auf Artikel 100 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 20. September 2005; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Der Kanton Freiburg tritt dem interkantonalen Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher in den Westschweizer Kantonen (und teilweise auch im Kanton Tessin) bei. Der Text dieses Konkordats wird im Anhang zu diesem Dekret veröffentlicht. Art. 2 Dieses Dekret untersteht dem Gesetzesreferendum. Art. 3 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets. Die Präsidentin: A.-Cl. DEMIERRE Die Generalsekretärin: M. ENGHEBEN

Konkordat

vom 24. März 2005

über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)

Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und teilweise der Kanton Tessin

gestützt auf die Artikel 6, 15, 25, 27 und 48 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) vom 20. Juni 20031; gestützt auf die im Hinblick auf die künftige Vereinheitlichung des Strafverfahrens erarbeiteten Grundsätze (Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, JStPO) 2; gestützt auf die Artikel 37 und 40 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; gestützt auf die Regeln der Vereinten Nationen zum Schutze Jugendlicher unter Freiheitsentzug (Regeln von Havanna) vom 14. Dezember 1990; in Erwägung: Es besteht eine Notwendigkeit, Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen ist, beim Vollzug der Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Bedingungen zu schaffen, die den gebotenen Schutz im Hinblick auf das Alter und die Verletzlichkeit der Betroffenen, die Beachtung ihrer Rechte und die Vorbereitung auf ihre Eingliederung in die Gesellschaft gewährleisten. Weiter ist es notwendig, den zuständigen Instanzen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher zu bieten und die Vollzugsbedingungen zu harmonisieren.

1 Dieses Bundesgesetz wird gleichzeitig mit dem am 13.12.2002 revidierten StGB in Kraft treten. 2

Der Gesetzesentwurf wurde den eidgenössischen Räten noch nicht unterbreitet.

beschliessen

die Annahme des vorliegenden Konkordats über den Vollzug der ...

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