Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Auszug


Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

02.090

Botschaft

zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

vom 29. November 2002

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Der Entwurf sieht die Einführung einer eingetragenen Partnerschaft vor. Mit diesem neuen Rechtsinstitut soll es zwei Personen gleichen Geschlechts, die nicht miteinander verwandt sind, ermöglicht werden, ihre Beziehung rechtlich abzusichern.

Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft sorgen sie gemeinsam nach ihren Kräften. Über die gemeinsame Wohnung soll nur noch zusammen verfügt werden. Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Regelung für die Vertretung der Gemeinschaft und die solidarische Haftung für Schulden, die in Vertretung der Gemeinschaft begründet worden sind, vor. Die beiden Partnerinnen oder Partner sollen sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden geben und bei Konflikten in der Beziehung für bestimmte in der Gemeinschaft wichtige Fragen ein Gericht anrufen können.

Im Sinne einer modernen Namensregelung hat die Eintragung der Partnerschaft keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Namen. Den beiden Partnerinnen oder Partnern steht es aber frei, im Alltag den Namen des andern oder einen Doppelnamen zu verwenden. Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht bleibt unberührt. Besitzt eine der Partnerinnen oder einer der Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann nach dem Bundesrecht die Einbürgerung nach fünf Wohnsitzjahren erfolgen, sofern die eingetragene Partnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht.

Vermögensrechtlich soll das Paar einer Regelung unterstehen, die materiell der Gütertrennung des Eherechts entspricht. In einem öffentlich beurkundeten Vertrag kann im Hinblick auf die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine spezielle vermögensrechtliche Regelung vereinbart werden. Namentlich können die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbaren, dass nach den Bestimmungen des Eherechts über die Errungenschaftsbeteiligung abgerechnet wird.

Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht, in der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht unter den Voraussetzungen eines Witwers. Die Anwesenheitsregelung für ausländische Partnerinnen und Partner entspricht derjenigen von ausländischen Ehegatten.

Hat eine Person aus einer früheren Beziehung Kinder, so ist die eingetragene Part-nerin oder der eingetragene Partner verpflichtet, ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht beizustehen und darf sie in der Ausübung der elterlichen Sorge nötigenfalls vertreten. Die Adoption eines Kindes und die Anwendung von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren werden ausgeschlossen.

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Aufgelöst wird die eingetragene Partnerschaft durch Tod oder Urteil. Die beiden Partnerinnen oder Partner können beim Gericht gemeinsam den Antrag auf Auflösung stellen. Zudem kann jede Partnerin oder jeder Partner die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt. Wie bei der Eheschei-dung sollen die Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge geteilt werden, die während der Dauer der Gemeinschaft erworben worden sind. Unter engeren Voraussetzungen als im Scheidungsrecht besteht auch ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge. Zudem soll das Gericht die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner zuteilen können.

Im Anhang zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft werden verschiedene bestehende Erlasse geändert. Insbesondere soll im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ein neues Kapitel über die eingetragene Partnerschaft eingefügt werden. Unvereinbarkeiten und Ausstandsgründe von Behördenmitgliedern sowie das Zeugnisverweigerungsrecht werden gleich wie bei Ehegatten umschrieben; in die neue Regelung werden aber auch faktische Lebensgemeinschaften einbezogen. Eine Mehrfachpartnerschaft soll wie eine Mehrfachehe unter Strafe gestellt werden.

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Einleitung

Wie in zahlreichen anderen Staaten hat sich auch in der Schweiz durch den Wertepluralismus und den damit verbundenen sozialen Wandel die Haltung gegenüber der Homosexualität in der jüngeren Vergangenheit verändert. Die neue Bundesverfas-sung von 1999 statuiert ausdrücklich, dass niemand weg...

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