Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen von Anhang 4 des Abkommens

Auszug


Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen von Anhang 4 des Abkommens

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Beschluss 1/2008 zur Änderung der Anlagen von Anhang 4 des Abkommens

Angenommen am 15. Januar 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 2008

Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dieses Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2) Mit Anhang 4 soll der Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die Pflanzenschutzmassnahmen gelten, erleichtert werden. Der genannte Anhang 4 soll durch eine Reihe von Anlagen gemäss der Beschreibung in der an das Abkommen angefügten «Gemeinsamen Erklärung zur Durchführung des Anhangs 4 betreffend Pflanzenschutz» ergänzt werden (mit Ausnahme der Anlage 5, die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses gebilligt wurde).

(3) Die Anlagen von Anhang 4 wurden erstmals durch den dem Beschluss Nr. 2004/278/EG der Kommission3 beigefügten Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft und den Beschluss Nr. 2/20054 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft ersetzt.

(4) Seit Inkrafttreten der genannten Beschlüsse ist das gemeinschaftliche Pflanzenschutzrecht in Bereichen geändert worden, die das Abkommen berühren.

(5) Nach der Erweiterung der Gemeinschaft und nach Änderungen der geltenden Liste der für die Ausstellung des Pflanzenpasses zuständigen Behörden muss die Liste dieser Behörden ergänzt werden.

(6) Um diesen verschiedenen Änderungen Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Anlagen 120134 von Anhang 4 zu ändern, beschliesst:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2008 3981).

2 SR 0.916.026.81

3 ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31.

4 ABl. L 78 vom 24.3.2005, S. 50.

2008-0262 3981

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss 1/2008 AS 2008

2013 Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung in KN-Code 4416 00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz einer 20 Minuten währenden Hitzebehandlung bei einer Mindesttemperatur v...

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