Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens

Auszug


Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens

Beschluss Beilage des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel

mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

Der Gemischte Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend «EG» genannt)

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel

mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend «Abkommen» genannt), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und enthält u. a. die Anhänge 1 und 2, welche die von den Parteien eingeräumten bilateralen Handelszugeständnisse betreffen.

(2) Am 1. Mai 2004 wurde die Europäische Union durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik erweitert.

(3) Die Parteien haben auf dem Gipfeltreffen EU/Schweiz vom 19. Mai 2004 vereinbart, die bilateralen Handelszugeständnisse nach dem Grundsatz anzupassen, dass die Handelsströme entsprechend den im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz e...

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