Botschaft über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte

Auszug


Botschaft über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte

01.079

Botschaft

über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte

vom 30. November 2001

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte mit Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

1997 P 97.3590 Ausübung des Stimmrechtes in der ganzen Schweiz. Änderung von Art. 3 des Bundesgesetzes über politische Rechte

(N 8.3.99, Guisan)

1999 P 99.3321 Volksinitiativen und Referenden. Internet-Homepage

(N 8.10.99, Andreas Gross)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11697

Übersicht

Verschiedene Umstände veranlassen den Bundesrat, bereits nach kurzer Zeit eine weitere Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte zu beantragen.

Die neue Bundesverfassung hat u.a. die Parteien verfassungsrechtlich verankert (Art. 137 und Art. 147 BV). Es erscheint sinnvoll, dies auf Gesetzesstufe in geeigneter Weise fortzusetzen: Parteien mit nennenswerter Verbreitung im Bund sollen sich unter bestimmten zurückhaltend formulierten Bedingungen bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen können (Art. 76a BPR) und dafür bei der Wahlvorbereitung in den Genuss entsprechender Erleichterungen kommen (Art. 24 Abs. 3 BPR).

Artikel 8 Absatz 3 BV (wie Art. 4 Abs. 2 aBV) hält den Gesetzgeber dazu an, nicht nur für die Gleichberechtigung, sondern auch für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen. Diesem Ziel dient der Vorschlag zu einem neuen Artikel 86a BPR.

Bei alledem will die Vorlage gezielt bürgerfreundlich revidieren. Davon zeugt etwa das Gebot, auf den Wahlzetteln mit Vordruck genügend Platz für das Panaschieren und Kumulieren zu belassen (Art. 33 BPR). Allen Beteiligten die Planung erleichtern soll der Versuch, abgesehen von dringlichen Bundesgesetzen, eine Mindestankündigungsfrist für die Abstimmungsvorlagen vorzusehen (Art. 10 BPR).

Ferner ist im Sinne einer ersten Vorstufe zu einem umfassenden Vote électronique der gezielte Einsatz elektronischer Mittel zur Erleichterung der Ausübung politischer Rechte, soweit derzeit ohne Manipulationsgefahr vertretbar, zu fördern (Art. 60a und Art. 69a BPR). Ebenfalls der Erleichterung der Meinungsbildung der Stimmberechtigten soll die erweiterte Pflicht der Bundeskanzlei zum elektronischen Angebot (Art. 11 BPR) dienen. Schliesslich sollen die Rechtsgrundlagen für Pilot-projekte zur elektronischen Stimmabgabe konsolidiert werden (Art. 5 Abs. 3, Art. 8a, Art. 12 Abs. 3, Art. 38 Abs. 5 und Art. 49 Abs. 3 BPR).

Verzichtet werden soll künftig auf Doppelkontrollen bei Volksbegehren (Art. 66 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 BPR) sowie auf anfechtbare Verfügungen bei deutlichem Verfehlen der Unterschriftsquoren um über 10 000 Unterschriften (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 BPR). Unterschriften sollen nurmehr bis zur Erreichung des Quorums gezählt werden (Art. 66 Abs. 3 und Art. 72 Abs. 3 BPR).

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Verankerung der Parteien in der Bundesverfassung

Die Artikel 137 und 147 BV haben die politischen Parteien verfassungsrechtlich verankert. Unter der alten Bundesverfassung war es in mehreren Versuchen nicht gelungen, dies zu realisieren. Es geht nun darum, in geeigneter Form mit der Konkretisierung dieser Verfassungsgrundlage zu beginnen. Dabei sollen keine unerfüllbaren Erwartungen geweckt werden. Weder der Bundeshaushalt noch die bisher konsequent und bewusst minimal gehaltenen personellen Mittel ...

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