Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Käse zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung über den Käsehandel mit der EG)

Auszug


Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Käse zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung über den Käsehandel mit der EG)

Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Käse zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft

(Verordnung über den Käsehandel mit der EG)

vom 8. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981

und auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen und auf die Artikel 4 und 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19863,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Käse der Zolltarifnummer 0406 im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 2 Zollansätze

1 Die Zollansätze sind in den Anhängen 120133 festgelegt.

2 Die Beschreibung der Käse ist in Anhang 5 festgelegt.

Art. 3 Zollkontingente

1 Die Zollkontingente mit Zollansatz Null sind in Anhang 2 festgelegt.

2 ...

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