Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)

Auszug


Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)

Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr

(EDTV)

vom 18. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781,

Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662

und in Ausführung des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Tiere aus Drittstaaten und deren Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr im Luftverkehr.

Art. 2 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 18. April 20074 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ein- und Durchfuhr von Tieren auf dem Luftweg aus Drittstaaten.

2 Die Einfuhr von Heimtieren im Reiseverkehr ist in der Verordnung vom 18. April 20075 über die Einfuhr von Heimtieren geregelt.

3 Sowe...

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