Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

Auszug


Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

Übereinkommen vom 29. Juli 1960

über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

Konsolidierter offiziöser Text des Pariser Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen der drei oben erwähnten Zusatzprotokolle

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien,

des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland,

der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,

der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik1,

in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden «Organisation» genannt)2, errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;

in dem Wunsch, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwick-lung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen;

sind wie folgt übereingekommen:

1 Die Bezeichnung der Unterzeichnerstaaten ist jene, die im Protokoll vom

12. Februar 2004 angeführt ist. Anzumerken ist, dass die Republik Österreich und das Grossherzogtum Luxemburg das Pariser Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll von 1964 sowie das Protokoll von 1982 zwar unterzeichnet haben, diese Urkunden jedoch nicht ratifiziert haben. Sie haben auch das Protokoll vom 12. Februar 2004 nicht unterzeichnet. Die Republik Slowenien ist dem Pariser Übereinkommen in der Fassung des Zusat...

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