Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung)

Auszug


Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung)

Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem

(EDNA-Verordnung)

vom 31. Mai 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 351septies und 351octies des Strafgesetzbuches1 (StGB), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck

1 Der Bund führt ein Informationssystem, das zur Identifizierung von Straftätern: a. einen gesamtschweizerischen Vergleich von DNA-Profilen ermöglicht;

b. dem internationalen Vergleich von DNA-Profilen im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen dient.

2 Das Informationssystem unterstützt die Fahndung nach Straftätern und die Beweisführung in Strafverfahren.

Art. 2 Verhältnis zum Strafprozess- und Polizeirecht

Die Zuständigkeiten für die Anordnung ei...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen