Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Auszug


Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1, 3 Bst. d und 4

1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge.

3 Als Ökobeiträge gelten: d. Aufgehoben

4 Als Ethobeiträge gelten: a. Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme;

b. Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien.

Art. 2 Abs. 1, 1bis,1ter, 1quater

1 Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche: a. einen Betrieb führen;

b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben; und

c. über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) als Landwirt/Landwirtin, als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen.

1bis Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit einer:

1 SR 910.13

2 SR 412.10; AS 2003 4557

2003-0926 5321

Direktzahlungsverordnung AS 2003

IV

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 am 1. Januar 2004 in Kraft.

2 Die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, 2 Absätze 1bis, 1ter und 1quater treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

3 Die Änderung der Artikel 20 und 67 Absatz 3 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

4 Die Änderung von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Direktzahlungsveror...

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