Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Auszug


Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

(Direktzahlungsverordnung, DZV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absätze 5 und 6, 73 Absätze 4 und 5, 74 Absätze 4 und 5, 75 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Direktzahlungsarten

Art. 1

1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge.

2 Als allgemeine Direktzahlungen gelten: a. Flächenbeiträge; b. Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere; c. Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen; d. Hangbeiträge.

3 Als Ökobeiträge gelten: a. Beiträge für den ökologischen Ausgleich; b. Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps; c. Beiträge für den biologischen Landbau; d. Beiträge für die besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.

2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen

1 Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

2 Keine Direktzahlungen erhalten: a. juristische Personen; b. Bund, Kantone und Gemeinden;

SR 910.13

1SR 910.1; AS 1998 3033

Direktzahlungsverordnung AS 1999

d. in der Bergzone III 930 Franken e. in der Bergzone IV 1190 Franken.

2 Ist die zu Direktzahlungen berechtigende Fläche auf mehrere Zonen verteilt, so wird der Beitragssatz nach dem Verhältnis der Flächenanteile in den Zonen berechnet.

4. Kapitel: Hangbeiträge 1. Abschnitt: Allgemeine Hangbeiträge

Art. 35 Beitragsberechtigung

1 Allgemeine Hangbeiträge werden für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen nach Artikel 4 im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent Hangneigung (Hang- und Steillagen) ausgerichtet.

2 Keine allgemeinen Hangbeiträge werden ausgerichtet für: a. Hecken, Feld- und Ufergehölze; b. Weiden; c. Rebflächen.

3 Die allgemeinen Hangbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die berechtigte Fläche pro Betrieb mehr als 50 Aren und pro Parzelle mehr als 5 Aren misst.

Art. 36 Höhe der Beiträge Der allgemeine Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Hanglagen mit 18201335 Prozent Neigung 370 Franken b. für Steillagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 510 Franken.

2. Abschnitt: Hangbeiträge für Rebflächen

Art. 37 Beitragsberechtigung

1 Hangbeiträge für Rebflächen werden für Steil- und Terrassenlagen mit 30 und mehr Prozent natürlicher Geländeneigung ausgerichtet.

2 Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, welche mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf. b. Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 ha. c. Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m. Konventionelle Betonmauern werden nicht angerechnet.

3 Das Bundesamt legt die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen fest.

4 Sind innerhalb eines Perimeters Teilflächen nicht bepflanzt oder schwächer geneigt, so werden für höchstens 10 Prozent davon jedoch maximal für 1000 m2 Beiträge ausgerichtet.

Direktzahlungsverordnung AS 1999

5 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die bewirtschaftete Rebfläche, für die Beiträge beansprucht werden können, pro Betrieb mehr als 10 Aren und pro Parzelle mehr als 2 Aren misst.

Art. 38 Höhe der Beiträge

1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Rebflächen in Steillagen mit 30201350 Prozent Neigung 1500 Franken b. für Rebflächen in Steillagen mit mehr als 50 Prozent Neigung 3000 Franken

c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit 30 und mehr Prozent Neigung 5000 Franken.

2 Die Beiträge für Steil- und Terrassenlagen sind nicht kumulierbar.

3. Abschnitt: Bestimmung der Fläch...

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