Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 33, 20. August 2002 › Einzig › Übereinkommen
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Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Übersetzung1
Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des VölkermordesAbgeschlossen in New York am 9. Dezember 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 20002Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. September 2000 Für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Dezember 2000Die Vertragsparteien, Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, dass Völkermord ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird, In Anerkennung der Tatsache, dass der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten der Geschichte grosse Verluste zugeführt hat, und In der Überzeugung, dass zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen Geissel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, sind hiermit wie folgt übereingekommen:Art. IDie Vertragsparteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.Art. IIIn dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;SR 0.311.111Übersetzung des französischen Originaltextes. (RO 2002 2606).2AS 2002 26052606 1999-4549Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Übereinkommen AS 2002ArgentinienArt. IXDie argentinische Regierung behält sich das Recht vor, das von dem vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren nicht zu befolgen, wenn es sich um Streitfälle handelt, die sich direkt oder indirekt auf die Gebiete beziehen, die in dem von ihr gegenüber Artikel XII vorgebrachten Vorbehalt erwähnt werden.Art. XIISollte eine andere vertragschliessende Partei die Anwendung des Abkommens auf Gebiete ausdehnen, die der Souveränität der Republik Argentinien unterstehen, wird diese Massnahme die Rechte der Republik keineswegs beeinträchtigen.Bahrein3Art. IXSoll ein unter diesen Artikel fallender Streitfall der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden, ist das ausdrückliche Einverständnis aller am Streitfall beteiligten Parteien in jedem einzelnen Falle notwendig.Ferner würde der Beitritt des Staates Bahrein zu dem erwähnten Abkommen auf gar keinen Fall eine Anerkennung Israels oder einen Grund für die Herstellung von Beziehungen irgendwelcher Art mit Israel darstellen.BangladeshDie Regierung von Bangladesh erklärt in Bezug auf Artikel IX des Abkommens, dass ein vom vorgenannten Artikel erwähnter Streitfall nur dann der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet wird, wenn alle vom Rechtsstreit betroffenen Parteien in jedem einzelnen Falle damit einverstanden sind.Belarus4Gleiche Erklärung wie Albanien.Bulgarien5Gleiche Erklärung wie Albanien.6In dieser Beziehung erhebt die Regierung des Staates Israel am 25. Juni 1990 folgenden Einspruch: Nach Ansicht der Regierung des Staates Israel ist diese Erklärung, die absichtlich einen politischen Charakter besitzt, mit dem Gegenstand und den Zielen die...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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