Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (mit Anhängen)

Auszug


Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (mit Anhängen)

Übersetzung1

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Abgeschlossen in Espoo am 25. Februar 1991

Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 19962 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 1997

Die Parteien dieses Übereinkommens,

in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen,

in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten,

entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,

im Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemassnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im Allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhindern, abzuschwächen und zu überwachen,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19453, der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlussdokumente der Madrider und der Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten,

in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Massnahmen die Durchführung der UVP sicherzustellen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren ausdrücklich und frühzeitig bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, indem die UVP auf allen zuständigen Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, so weit wie möglich reduziert werden,

SR 0.814.06 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 4093).

2 AS 2003 4091

3 SR 0.120; AS 2003 860

2003-1552 4093

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen AS 2003

Art. 16 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für die Staaten, die nach Absatz 8...

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