Übereinkommen über die Cyberkriminalität
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 51, 20. Dezember 2011 › Einzig
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Übereinkommen über die Cyberkriminalität
Übersetzung1
Übereinkommen über die Cyberkriminalität2 Abgeschlossen in Budapest am 23. November 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20113 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. September 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2012 Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; überzeugt von der Notwendigkeit, vorrangig eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft vor Computerkriminalität, unter anderem durch die Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit, zum Ziel hat; eingedenk der tiefgreifenden Veränderungen, die durch die Digitalisierung, die Konvergenz und die kontinuierliche Globalisierung von Rechnernetzen hervorgerufen werden; besorgt über die Gefahr, dass Rechnernetze und elektronische Informationen auch zur Begehung von Straftaten benutzt und Beweismaterial für Straftaten über solche Netze gespeichert und übermittelt werden können; in der Erkenntnis, dass die Staaten und die Privatwirtschaft bei der Bekämpfung der Computerkriminalität zusammenarbeiten und berechtigte Interessen am Einsatz und an der Entwicklung von Informationstechnologien geschützt werden müssen; in der Überzeugung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Computerkriminalität eine verstärkte, zügige und gut funktionierende internationale Zusammenarbeit in Strafsachen nötig ist; in der Überzeugung, dass dieses Übereinkommen notwendig ist, um Handlungen gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computersystemen, Netzen und Computerdaten sowie den Missbrauch solcher Systeme, Netze und SR 0.311.43 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 6297). 2 Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Gebräuchlichkeit und der technologischen Entwicklung im Bereich der Datenbearbeitung und -übertragung wird beim deutschsprachigen Titel des Übereinkommens von der im Jahre 2003 gemeinsam mit Deutschland und Österreich erarbeiteten Version («Übereinkommen über Computerkriminalität») abgewichen. 3 AS 2011 6293 Cyberkriminalität. Übereink. AS 2011 Art. 15 Bedingungen und Garantien 1 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse und Verfahren Bedingungen und Garantien ihres innerstaatlichen Rechts gelten, die einen angemessenen Schutz der Menschenrechte und Freiheiten einschliesslich der Rechte vorsehen, die sich aus ihren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen des Europarats von 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte und anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Menschenrechte ergeben und zu denen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gehören muss. 2 Diese Bedingungen und Garantien umfassen, soweit dies in Anbetracht der Art der betreffenden Befugnis oder des betreffenden Verfahrens angebracht ist, unter anderem eine gerichtliche oder sonstige unabhängige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfangs und der Dauer der Befugnis oder des Verfahrens. 3 Soweit es mit dem öffentlichen Interesse, insbesondere mit einer geordneten Rechtspflege, vereinbar ist, berücksichtigt jede Vertragspartei die Auswirkungen der in diesem Abschnitt vorgesehenen Befugnisse und Verfahren auf die Rechte, Verantwortlichkeiten und berechtigten Interessen Dritter. Titel 2: Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten Art. 16 Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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