Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung)

Auszug


Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung)

Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie

(FAMP-Verordnung)

vom 28. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenverarbeitungssystems zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP) durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen (Zentralstellen) des Bundesamtes für Polizeiwesen (Bundesamt).

2 Die Daten im FAMP sind in die folgenden Bereiche unterteilt: a. Falschmünzerei; b. Menschenhandel; c. Pornografie.

Art. 2 Ziel

FAMP unterstützt: a. die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der Zentralstellen;

b. die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in Fällen interkantonaler oder internationaler Kriminalität;

c. die Zusammenarbeit mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den an der Bekämpfung des interkantonalen oder internationalen Verbrechens beteiligten kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Zentralstellen zusammenarbeiten;

d. die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten beim Kampf gege...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen