Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 43, 3. November 1998 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP-Verordnung)
Verordnung über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie
(FAMP-Verordnung)vom 28. September 1998Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenverarbeitungssystems zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie (FAMP) durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen (Zentralstellen) des Bundesamtes für Polizeiwesen (Bundesamt).2 Die Daten im FAMP sind in die folgenden Bereiche unterteilt: a. Falschmünzerei; b. Menschenhandel; c. Pornografie.Art. 2 ZielFAMP unterstützt: a. die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der Zentralstellen;b. die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in Fällen interkantonaler oder internationaler Kriminalität;c. die Zusammenarbeit mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den an der Bekämpfung des interkantonalen oder internationalen Verbrechens beteiligten kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Zentralstellen zusammenarbeiten;d. die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten beim Kampf gege...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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