Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)

Auszug


Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)

Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen

(VDSZ)

vom 28. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921

über den Datenschutz (DSG), verordnet:

1. Abschnitt: Zertifizierungsstellen Art. 1 Anforderungen

1 Die Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach Artikel 11 DSG durchführen (Zertifizierungsstellen), müssen akkreditiert sein. Die Akkreditierung richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.

2 Je eine separate Akkreditier...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen