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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung
03.016 Botschaftzur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlungvom 19. Februar 2003Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und einen Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 23. Mai 2002 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung mit dem Antrag auf Zustimmung.Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:2000 M 00.3000 Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten(S 7.3. 00, Kommission für Rechtsfragen SR 99.067;N 5.10.00)1999 M 98.3529 Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen(S 16.3. 99, Geschäftsprüfungskommission SR; N 21.12.99)Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.19. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen BundesratesDer Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-HotzÜbersichtDie vorliegende Revision bezweckt in erster Linie die Verbesserung der Information der Personen, deren Daten bearbeitet werden, die Festlegung eines minimalen Schutzstandards bei der Verarbeitung von Daten durch kantonale Behörden beim Vollzug von Bundesrecht und die Übernahme der Grundsätze des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung ins schweizerische Recht.Ausgangslage und Ziel der VorlageAuslöser für die vorliegende Revision sind zwei im Jahre 1999 bzw. 2000 von den Eidg. Räten angenommene Motionen, die einerseits eine Verstärkung der Transparenz beim Beschaffen von Daten verlangen und andrerseits eine formelle gesetzliche Grundlage für Online-Verbindungen zu Datenbanken des Bundes sowie einen Mindestschutz bei der Bearbeitung von Daten durch die Kantone beim Vollzug von Bundesrecht. Ausserdem müssen einige Bestimmungen des Datenschutzgesetzes angepasst werden, damit die Schweiz dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung beitreten kann.Die Erfahrungen bezüglich Datenschutz haben gezeigt, dass die Anwendung des Datenschutzgesetzes im Allgemeinen befriedigt, auch wenn das Gesetz einzelne punktuelle Mängel aufweist, insbesondere was die Mittel betrifft, die den betroffenen Personen zur Verfügung stehen, um sich gegen die Verarbeitung sie betreffender Daten zu wehren.Inhalt der VorlageDie Vorlage sieht für private Datenbearbeiter und Bundesorgane die Verpflichtung zur aktiven Information der betroffenen Person vor, wenn besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile beschafft werden. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung informiert werden, über den Zweck des Bearbeitens und über die Kategorien von Datenempfängern, wenn eine Bekanntgabe der Daten vorgesehen ist. Bei Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind und auch kein Persönlichkeitsprofil darstellen, muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, dass Daten beschafft werden.Die Revision umfasst ausserdem gewisse Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Meldung von Datensammlungen und sie stärkt die Position von Personen, die sich einer Bearbeitung der sie betreffenden Daten widersetzen. Sie legt ausserdem die Mindestanforderungen fest, denen die Kantone im Bereich des Datenschutzes genügen müssen, wenn sie Bundesrecht vollziehen, und sie verstärkt die Kontrollmöglichkeiten, wenn beim Vollzug von Bundesrecht Personendaten bearbeitet werden.Die Revision soll es dem Bundesrat ermöglichen, während einer zeitlich beschränkten Versuchsphase die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen im Rahmen von Pilotversuchen zu bewilligen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen neue Systeme getestet werden können, bevor die formellgesetzliche Grundlage für die betreffende automatisierte Datenbearbeitung in Kraft tritt.Der Revisionsentwurf passt das schweizerische Recht an das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung an. Die ...
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