Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 48, 27. November 2007 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV)
Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren
(VEV) vom 24. Oktober 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), verordnet: 1. Abschnitt: Einreisevorschriften Art. 1 Einreisevoraussetzungen 1 Die Einreisevoraussetzungen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 9 der V vom 24. Okt. 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) richten sich nach Artikel 5 AuG. 2 Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b AuG sind ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 6201310). 3 Bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt müssen die Ausländerinnen und Ausländer neben den Einreisevoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 AuG zusätzlich die im AuG vorgesehenen besonderen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. Art. 2 Passpflicht 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise einen gültigen und anerkannten Pass besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten. 2 Ein Pass wird anerkannt, wenn: a. aus ihm die Identität der Inhab...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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