Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 29, 23. Juli 2002 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe
Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe
vom 14. Juni 2002Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz 1 und 52 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821,verordnet:Art. 1 Grundsatz1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen gewähren, wenn:a. ein Schiff für die wirtschaftliche Landesversorgung von Interesse ist und in deren Dienst gestellt werden kann;b. der Erwerber oder Eigentümer ei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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