Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Auszug


Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

vom 14. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz 1 und 52 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen gewähren, wenn:

a. ein Schiff für die wirtschaftliche Landesversorgung von Interesse ist und in deren Dienst gestellt werden kann;

b. der Erwerber oder Eigentümer ei...

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