Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Auszug


Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

vom 23. Juni 19991

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, verordnet:

Art. 1 Lieferung, Verkauf und Transport von Gütern

1Die Lieferung, der Verkauf, die Vermittlung und der Transport von Rüstungsmaterial an die Bundesrepublik Jugoslawien ist verboten. Als Rüstungsmaterial gilt jegliches Wehrmaterial, namentlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und militärische Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür.

2Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benützt werden können, an die Bundesrepublik Jugoslawien.

3Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

1Gesperrt sind die Gelder: a. der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien;

b. der Regierung der Republik Serbien;

c. der juristischen Personen, wo immer sie ihren Sitz haben oder tätig sind, die von den in den Buchstaben a und b genannten Behörden direkt oder indirekt kontrolliert werden;

d. der natürlichen Personen, die im Namen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien tätig sind oder mutmasslich tätig sind, einschliesslich derjenigen nach Anhang 2.

2Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Regierungen, juristischen und natürlichen Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

SR 946.207

1Inkraftsetzung durch Präsidialbesch...

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