Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG)

Auszug


Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG)

Bundesgesetz über das Bundespatentgericht

(Patentgerichtsgesetz, PatGG)

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a Absatz 3 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072,

beschliesst:

1. Kapitel: Stellung

Art. 1 Grundsatz

1 Das Bundespatentgericht ist das erstinstanzliche Patentgericht des Bundes.

2 Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts.

Art. 2 Unabhängigkeit

Das Bundespatentgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 3 Aufsicht

1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts aus.

2 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus.

3 Das Bundespatentgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

Art. 4 Finanzierung

Das Bundespatentgericht finanziert sich aus Gerichtsgebühren sowie aus Beiträgen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), die den jährlich vereinnahmten Patentgebühren entnommen werden.

SR 173.41

Patentgerichtsgesetz AS 2010

2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und...

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