Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Entwurf)
Bundesblatt Nr. 21, 27. Mai 2008 › Seccion Unica
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Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Entwurf)
Bundesgesetz Entwurf über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom ... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Strafgesetzbuch2 Art. 101 Abs. 1 und 3 1 Keine Verjährung tritt ein für: a. Völkermord (Art. 264); b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); c. Kriegsverbrechen (Art. 264cAbs. 1-3, Art. 264d Abs. 1 und 2, Art. 264e Abs. 1 und 2, Art. 264f, Art. 264g Abs. 1 und 2, Art. 264h); d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme. 3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. 1 BBl 2008 38632 SR 311.0 Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Art. 259 Abs. 1bis (neu) 1bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt. Art. 260bis Abs. 1 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: a. Art. 111 Vorsätzliche Tötung b. Art. 112 Mord c. Art. 122 Schwere Körperverletzung d. Art. 140 Raub e. Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung f. Art. 185 Geiselnahme g. Art. 221 Brandstiftung h. Art. 264 Völkermord i. Art. 264a Abs. 1 und 2 Verbrechen gegen die Menschlichkeit j. Art. 264c Abs. 1-3, Art. 264d Abs. 1 und 2, Art. 264e Abs. 1 und 2, Art. 264f, Art. 264g Abs. 1 und 2, Art. 264h Kriegsverbrechen Gliederungstitel vor Art. 264 Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 264 Völkermord Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit F...
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