Verordnung über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (Blut-Kontrollverordnung)

Auszug


Verordnung über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (Blut-Kontrollverordnung)

Verordnung über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten

(Blut-Kontrollverordnung)

Änderung vom 23. Mai 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Blut-Kontrollverordnung vom 26. Juni 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3 Bst. e

3 Vom Blutspenden sind insbesondere auszuschliessen: e. Personen, denen tierische Transplantate übertragen wurden, sowie ihre Kontaktpersonen nach Artikel 28e.

Gliederungstitel vor Art. 21a

3. Kapitel: Umgang mit menschlichen Transplantaten 1. Abschnitt: Ausnahme von der Unentgeltlichkeit

Art. 21a

Artikel 17 Absatz 1 des Bundesbeschlusses betreffend die Unentgeltlichkeit menschlicher Transplantate gilt nicht für Transplantate, die nach standardisierten Prozessen aus Geweben oder Zellen aufbereitet oder hergestellt wurden (standardisierte Transplantate), sofern im Entgelt keine Entschädigung für die Gewebe oder Zellen als solche enthalten ist.

Gliederungstitel vor Art. 22

1a. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflicht

Art. 22 Abs. 3

3 Für autologe Transplantationen, die Lagerung von Transplantaten sowie die Transplantation standardisierter Transplantate ist keine Meldung notwendig.

1SR 818.111.3

1508 2000-2750

Bl...

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