Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Auszug


Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel

(Bio-Verordnung)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 3

2 Sie gilt auch für als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen.

3 Sie gilt nicht für die Jagd, die Fischerei und die Aquakultur sowie deren Erzeugnisse.

Art. 3 Einleitungssatz und Bst. c

Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:

c. Gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte dürfen nicht verwendet werden; davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.

Art. 10 Abs. 2

2 Hydrokultur ist nicht gestattet.

Art. 11 Abs. 2

2 Das Departement legt die zulässigen Pflanzenschutzmittel sowie ihre Verwendung fest. Stoffe, die nicht pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sind und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, können nur zugelassen werden, wenn in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen wird. Das Bewilligungsverfahren nach der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 20052 bleibt vorbehalten.

Bio-Verordnung AS 2009

Anhang 1 (Art. 9 Abs. 3, 25 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 27a Abs. 2 und 28 Abs. 2)

1 Allgemeine Bestimmungen zum Kontrollverfahren 1.1 Kontrollvorkehrungen des Unternehmens

1. Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt das Unternehmen auf:

a. eine vollständige Beschreibung des Betriebs oder der Einheit und der Tätigkeit;

b. Massnahmen, die zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten;

c. Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmassnahmen, die an Lagerplätzen und in der gesamten Produktionskette des Unternehmens durchzuführen sind.

2. Die Beschreibung und die Massnahm...

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