Auswirkungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 27 Juni 2000 auf der Grundlage einer Evaluation der parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle

Auszug


Auswirkungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 27 Juni 2000 auf der Grundlage einer Evaluation der parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle

Auswirkungen des Bundesgesetzes

über den Binnenmarkt (BGBM)

auf den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Schweiz

Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats auf der Grundlage einer Evaluation

der parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle

vom 27. Juni 2000

Bericht

1 Vorgehen und Ziele

Am 6. Oktober 1995 wurde das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02) von der Bundesversammlung verabschiedet. Dieses Gesetz gehört zum Programm der marktwirtschaftlichen Erneuerung, das nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) lanciert wurde. Es soll die Abschaffung staatlicher Regelungen fördern, die den Wettbewerb und die berufliche Mobilität in den Beziehungen zwischen Kantonen und Gemeinden behindern, und damit den Zugang zum schweizerischen Binnenmarkt erleichtern. Das BGBM soll einen freien, nicht diskriminierenden Zugang für Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen gewährleisten, und zwar nach dem folgenden Grundsatz: kann eine Arbeitskraft auf Grund ihrer Diplome in einem Kanton einen bestimmten Beruf ausüben oder hat ein Unternehmen in einem Kanton Zugang zum Markt, sollen sie die Möglichkeit haben, ihre Arbeit bzw. Dienstleistungen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft anzubieten. Das BGBM dient letztlich dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auf nationaler und internationaler Ebene zu stärken.

Das Binnenmarktgesetz gilt für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, für in der Schweiz ansässige Ausländerinnen und Ausländer sowie für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz. Hingegen fallen weder Saisonarbeiter und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis noch der öffentliche Dienst wie die Verwaltung oder das staatliche Schulwesen in seinen Anwendungsbereich. Auch kantonale Regalrechte (historische Grund- und Bodenregale und Versicherungsmonopole) sind davon ausgeschlossen.

Rund drei Jahre nach Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes, am 1. Juli 1996, erkundigte sich die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) nach seinen Folgen. Sie beauftragte die Subkommission EFD/EVD, die Auswirkungen auf wirtschaftlicher und juristischer Ebene zu prüfen und zu beurteilen, ob die Ziele erreicht wurden. Mitglied der von Nationalrätin Brigitta M. Gadient präsidierten Subkommission waren Nationalrätin Stephanie Baumann sowie die Nationalräte Serge Beck, Walter Bosshard, Maurice Chevrier, Walter Decurtins, Hugo Fasel, Rudolf Imhof (Präsident der GPK-N), Peter Jossen, Otto Laubacher und René Vaudroz.

Die Subkommission wandte sich zur Erfüllung ihres Auftrags an die parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) und bat sie, die Auswirkungen in den folgenden acht Bereichen zu untersuchen, die vor der Verabschiedung des BGBM als die problematischsten erachtet wurden1:

- Medizinalberufe, d.h. freie medizinische Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker), medizinische Hilfsberufe und Berufe der Naturheilkunde,

- Sanitärgewerbe,

- Optikergewerbe,

1 Vgl. Bericht des Bundesamts für Konjunkturfragen über den Binnenmarkt, in Beantwortung des Postulats der CVP-Fraktion vom 12. Juni 1989 (ad 89.476), Bern, 1993. Siehe auch SENTI, R., BALTENSPERGER, J., Binnenmarkt Schweiz, wettbewerbsverzerrende Bestimmungen im öffentlich-rechtlichen Be...

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