Verordnung über die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen (Verordnung Bezirksschulabschlussprüfung, V BAP)
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Verordnung über die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen (Verordnung Bezirksschulabschlussprüfung, V BAP)
Verordnung über die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen (Verordnung Bezirksschulabschlussprüfung, V BAP) [1]Vom 13. November 1972Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [2], § 11 Abs. 4 des Dekrets über die Organisation der Mittelschulen vom 20. August 1991 [3] sowie § 5 Abs. 3 des Dekrets über die Errichtung und Organisation der Diplommittelschulen vom 15. März 1988 [4], [5]beschliesst:§ 1 [6]Abschlussprüfung1 Im letzten Quartal der 4. Klasse der Bezirksschule wird eine Abschlussprüfung durchgeführt. [7]2 Die...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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