Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch.

Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch 1

(Vom 11. Mai 1965)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 944 ZGB und § 80 des Einführungsgesetzes zum ZGB, 2 beschliesst:

§ 1

Aufnahme 1 Die Gr...

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