Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

Auszug


Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

Bundesgesetz

über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20012,

beschliesst:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt:

a. die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz;

b. den Zivilschutz.

2. Titel: Bevölkerungsschutz

1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

Art. 2 Zweck

Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen.

Art. 3 Partnerorganisationen

Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:

a. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;

b. die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;

1 SR 101

2 BBl 2002 1685

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;

d. die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;

e. der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

Art. 4 Führungsorgane

Die zuständigen Beh...

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