Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

Auszug


Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

Originaltext

Abkommen

über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

Abgeschlossen am 26. Oktober 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20041 Provisorisch angewendet ab 8. April 20092

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits

und die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits,

SR 0.351.926.81 1 AS 2009 1297 2 Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 3) im Anhang.

2004-2084 1299

Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, AS 2009 die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen. Abk. mit der EG

Kapitel 3 Amtshilfe ohne Ersuchen

Art. 20 Amtshilfe ohne Ersuchen

1. Die Zusammenarbeit in den in Kapitel 2 festgelegten Formen kann auch ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei stattfinden.

2. Die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, kann deren Verwendung durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei nach internem Recht mit Bedingungen versehen.

3. Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.

Kapitel 4 Besondere Formen der Zusammenarbeit

Art. 21 Gemeinsame Massnahmen

1. Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragsparteien bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreitende Massnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu verhindern und zu verfolgen.

2. Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschreitenden Massnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von dieser benannte Stelle zuständig.

Art. 22 Besondere gemeinsame Ermittlungsteams

1. Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames ...

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