Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

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325.11 Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 51 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979 2 als Verordnung: I. Allgemeine...

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Auszug


Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

325.11

Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

vom 21. Juni 2011[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieser Erlass:a) ordnet die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von privaten Einrichtungen der Gesundheitspflege; b) legt die fachlichen Anforderungen an Leitung und Personal der privaten Einrichtungen der Gesundheitspflege fest; c) regelt Ausrüstung und Organisation der privaten Einrichtung der Gesundheitspflege.

2 Der Betrieb von Apotheken und Drogerien sowie von Einrichtungen der Veterinärmedizin richtet sich nach besonderen Vorschriften.

Vollzugsbehörde

Art. 2. 1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes best...

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