Verordnung des UVEK über den Betrieb von Helikoptern zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern (VJAR-OPS 3)

Auszug


Verordnung des UVEK über den Betrieb von Helikoptern zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern (VJAR-OPS 3)

Verordnung des UVEK über den Betrieb von Helikoptern zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern

(VJAR-OPS 3)

vom 14. Oktober 2008

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481

(LFG) und auf Artikel 138a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern mit Helikoptern durch Unternehmen, die:

a. ihren Sitz in der Schweiz haben; und

b. für ihre Tätigkeit eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 LFG benötigen.

2 Sie gilt nicht für: a. Flüge, deren Ausgangs- und Zielort identisch sind (Rundflüge);

b. Polizei-, Militär- und Zollflüge sowie Flüge des Such- und Rettungsdienstes (SAR3);

c. Arbeitsflüge.

3 Sie regelt insbesondere die Einzelheiten der Erteilung, Erneuerung und Erweiterung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (A...

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