Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes sowie die entsprechende Revision des Strafrechts
Bundesblatt Nr. 28, 20. Juli 1999 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 28, 20. Juli 1999 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes sowie die entsprechende Revision des Strafrechts
99.033Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes sowie die entsprechende Revision des Strafrechtsvom 31. März 1999Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes sowie den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Revision des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege mit dem Antrag auf Zustimmung.Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.31. März 1999 Im Namen des Schweizerischen BundesratesDie Bundespräsidentin: Ruth DreifussDer Bundeskanzler: François CouchepinÜbersichtMit dieser Botschaft unterbreitet der Bundesrat das Internationale Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes den eidgenössischen Räten zur Genehmigung. Mit ihren 129 Vertragsstaaten ist die Genozidkonvention eines der breitest akzeptierten internationalen Übereinkommen. Sie verbietet den Völkermord und verpflichtet die Staaten zu dessen Verhinderung und Bestrafung. Der Internationale Gerichtshof und die Staatengemeinschaft anerkennen das Verbot vom Völkermord als völkerrechtliches Gewohnheitsrecht. Jüngste Ereignisse in Ruanda und Ex-Jugoslawien haben dem Übereinkommen neue Aktualität verliehen. Ein Abseitsstehen der Schweiz ist namentlich in Anbetracht ihrer aktiven Menschenrechtspolitik nicht länger gerechtfertigt. Zudem ist die Schweiz angesichts der gewohnheitsrechtlichen Geltung der in dem Übereinkommen enthaltenen Normen bereits heute verpflichtet, den Völkermord im Sinne des Übereinkom-mens unter Strafe zu stellen.Um dieser Verpflichtung nachzukommen, schlägt der Bundesrat die Ergänzung des Strafgesetzbuches um eine Bestimmung vor, die den Völkermord verbietet und mit einer angemessenen Strafe bedroht. Der Bundesrat schlägt im Weiteren Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vor, mit denen die Verfolgung und Beurteilung des Völkermordes der Zuständigkeit der zivilen Bundesgerichtsbarkeit zugewiesen wird.Am 17. Juli 1998 ist in Rom das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes in Rom angenommen worden. Folglich werden in naher Zukunft Bundesrat und Bundesversammlung ein weiteres Mal aufgerufen sein, ein internationales Abkommen zu behandeln, welches Anpassungen der schweizerischen Rechtsordnung im Bereich des Strafrechts bedingt. In Übereinstimmung mit der grossen Mehrheit der in der Vernehmlassung ausgedrückten Meinungen ist der Bundesrat jedoch der Ansicht, dass der Beitritt zur Genozidkonvention und die entsprechenden Anpassungen des Strafrechts nicht weiter hinausgezögert werden sollten. Aus diesem Grund unterbreitet er die vorliegende Botschaft.Botschaft1 Allgemeines 11 Das Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (im Folgenden «VMK» oder «Genozidkonvention»1) wurde am 9. Dezember 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und ist am 12. Januar 1951 in Kraft getreten. Es definiert den Tatbestand des Völkermordes, begründet die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die Völkermord begehen, und verpflichtet die Vertragsstaaten, den Völkermord zu verhüten und dessen Begehung zu bestrafen. Bis heute2 haben 129 Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten.12 VölkerstrafrechtDas klassische Völkerrecht beschränkt sich auf die Regelung von zwischenstaatli-chen Angelegenheiten. Auf Grund der Erfahrungen mit totalitären Regimen wird seit dem Zweiten Weltkrieg anerkannt, dass es für den einzelnen Menschen unmittelbar im Völkerrecht begründete Rechte gibt, aber auch, dass ein Einzelner direkt durch das Völkerrecht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Die Durchsetzung der dem Individuum durch das Völkerrecht zugesprochenen Rechtspositionen ist Aufgabe des Völkerstrafrechts. Die Ahndung von Verletzungen grundlegender vom Völkerrecht geschützter Rechtsgüter durch das Individuum ist Gegenstand des Völkerstrafrechts, das sowohl an die Prinzipien des Völkerrechts als auch an diejenigen de...
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder