Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung)

Auszug


Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung)

07.057

Botschaft

zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

(BWIS)

(Besondere Mittel der Informationsbeschaffung)

vom 15. Juni 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen einen Entwurf betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Das Bundesgesetz vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) trat am 1. Juli 1998 in Kraft und dient der Sicherung der demo-kratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.

Das rechtzeitige Erkennen von gegen die Sicherheit der Schweiz gerichteten Gefahren verlangt eine ständige Beurteilung der Gefährdungslage. Bundesrat und Parlament, aber auch die Kantone sollen existenzbedrohende Gefahren frühzeitig erkennen, in ihre Sicherheitspolitik miteinbeziehen und rechtzeitig Gegenmassnahmen treffen können. In der zeitgerechten Bereitstellung der dazu notwendigen Informationen besteht die erste Aufgabe des präventiven Staatsschutzes (Sicherheitspolitischer Bericht 2000, Seiten 32 und 54).

Jede Risikoanalyse verlangt vielfältige Informationen und ein solides Informationsnetz. Die Beschaffung sicherheitsrelevanter Informationen ist eine nachrichtendienstliche Aufgabe. Für die Beschaffung dieser Informationen über das Inland ist der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei zuständig. Seine Aufgabe ist u.a. die frühzeitige Erkennung von Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus, verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien und verbotenen Technologietransfer (Proliferation). Dazu müssen auch vertrauliche Informationen beschafft werden.

Die Sicherheits- und Gefahrenlage der Schweiz hat sich in den letzten Jahren namentlich durch die erhöhte Wahrscheinlichkeit von islamistisch motivierten Terroranschlägen sukzessive verschlechtert. Seit längerer Zeit können die Nachrichtenbedürfnisse für die Lagebeurteilung und Entscheidfindung, aber auch für die rechtzeitige Erkennung verborgener Gefahren nicht mehr ausreichend befriedigt werden. Das nachrichtendienstliche Abwehrdispositiv weist Lücken auf und genügt der heutigen Gefahrenlage nicht mehr. Die Lücken können weder durch das konsequente Ausschöpfen bestehender Möglichkeiten noch durch eine Verbesserung des Informationsflusses und der Koordination zwischen Nachrichtendienst und Strafverfolgung noch durch den Ausbau des formellen und materiellen Strafrechts geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr eine beschränkte, aber gezielte und streng überwachte Verbesserung der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung. Sie soll effektiv gestaltet und dem europäischen Standard angenähert werden.

Dazu werden insbesondere folgende Massnahmen getroffen:

- Beschränkt auf die Abwehr schwerer Gefährdungen (Terrorismus, verbotener politischer und militärischer Nachrichtendienst sowie verbotener Handel mit Proliferationsgütern) sollen die Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone in konkreten Fällen zur Auskunftsertei-lung verpflichtet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen sollen auch

1 SR 120

5038

gewerbliche Transporteure über bereits vorhandene Daten auskunftspflichtig werden.

- Als letztes Mittel sollen besondere Mittel zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden können. Wiederum beschränkt auf die Bereiche Terrorismus, verbotenen politischen oder militärischen Nachrichtendienst und Proliferation soll bei konkreten Gefährdungslagen das präventive Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs, das Beobachten von gefährlichen Personen an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät, sowie das geheime Durchsuchen von Datenbearbeitungssystemen zulässig sein. Der Einsatz dieser Mittel wird einer doppelten Bewilligungspflicht unterstellt (richterliche Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, Prüfung nach staatspolitischen Gesichtspunkten durch die Vorsteher oder Vorsteherinnen des EJPD und des VBS).

- Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD soll die Kompetenz erhalten, Tätigkeiten zu verbieten, die terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe fördern und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährden. Weiter sollen die Inanspruchnahme von Informantinnen und Informanten, ihr Schutz und ihre Entschädigung auf eine formellgesetzliche Grundlage gestellt werden. Um bei der Informationsbeschaff...

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