Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG)Inkrafttreten: 01.01.2008
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG)Inkrafttreten: 01.01.2008
ASF 2007_136 Gesetz
vom 13. Dezember 2007Entrée en vigueur : ..............................über die Berufsbildung (BBiG)Der Grosse Rat des Kantons Freiburggestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. August 2007; auf Antrag dieser Behörde,beschliesst:1. TITEL Allgemeine Bestimmungen 1. KAPITEL Gegenstand und Ziele Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung auszuführen; b) kantonale Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zu schaffen. 2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.Art. 2 Ziele 1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, insbesondere auch in Bezug auf die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die eidgenössische Berufsmatur und die berufsorientierte Weiterbildung, anzuwenden und inhaltlich zu ergänzen. Neben den Zielen, die in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind, will dieses Gesetz insbesondere: a) die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden mit den Organisationen der Arbeitswelt fördern; b) die Koordination mit den anderen Kantonen sicherstellen; c) die kantonale Berufsbildungspolitik umsetzen und alle Partner der Berufsbildung darin einbeziehen; d) die betrieblich organisierte Grundbildung und die Lehrbetriebsverbünde fördern; e) allen Personen den Zugang zur Berufsbildung erleichtern und denen, die mit Schwierigkeiten konfrontiert oder behindert sind, eine angemessene Betreuung gewährleisten;f) die Anerkennung von Bildungsleistungen gewährleisten; g) den Sprachaustausch zwischen Lernenden fördern. 2. KAP...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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